Der Sachverhalt:
Das Pferd (ein Hengst) des Klägers war durch den Beklagten professionell trainiert worden. Dort kam es 2016 bei dem Beklagten zu einer Zungenverletzung des Pferdes des Klägers.
Nachdem über 2 Instanzen vor dem Oberlandesgericht Nürnberg geklärt worden war, dass der Beklagte Schadensersatz in Form von Wertminderung und Rechtsverfolgungskosten aus der am 19.06.2016 durch den Fachtierarzt für Pferde festgestellten Zungenverletzung des Pferdes zu leisten hat, stritten die Parteien über die Höhe der Wertminderung.
Die Klage:
Der Kläger behauptete, dass das Pferd durch die streitgegenständliche Zungenverletzung eine Wertminderung von 18.000 € erfahren habe. Der Verkehrswert des Pferdes vor der Verletzung habe mindestens 60.000 € betragen. Auch wenn die Zungenverletzung schließlich physiologisch ausgeheilt sei, resultiert hieraus aber ein "flattriges Nervenkostüm" des Pferdes, welches den Wert des Pferdes als Turnierpferd - auch unter Berücksichtigung des verletzungsbedingten Trainingsrückstandes von 3 Monaten - maßgeblich beeinträchtige.
Der Beklagte bestritt sowohl den Verkehrswert vor der Verletzung von 60.000,00 € und eine Wertminderung durch die Zungenverletzung.
So musste das Gericht durch Erholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens einer Pferdewirtschaftsmeisterin Beweis erheben.
Die Entscheidung des Landgericht Nürnberg-Fürth:
(Urteil vom 01.10.2020 Az. 2 O 6476/16)
Dem Kläger war es schlicht nicht gelungen, den von ihm behaupteten Wert vor der Zungenverletzung zu beweisen und hatte eine viel zu hohe Wertminderung eingeklagt.
Das Landgericht ist im Wesentlichen der Einschätzung der Sachverständigen gefolgt. Die Sachverständige des Gerichts bezifferte den Verkehrswert des Pferdes zum Zeitpunkt vor der Zungenverletzung 2016 auf 40.000-45.000 €. Sie begründete dabei ihr Ergebnis anhand einer umfangreichen Beschreibung der Qualitätsmerkmale des Pferdes. Zusätzlich hat sie zwei neutrale Anfragen bei "hochdekorierten, glaubwürdigen" Trainern getätigt, deren Einschätzung den eigenen Erfahrungen der Sachverständigen entsprach.
Bei der Bewertung der Verletzung im Maul hat diese insoweit eine zentrale Bedeutung, da die Kommunikation des Pferdes maßgeblich über die Zäumung führt. Der psychische Umgang des Pferdes mit der Verletzung bleibt ein Unsicherheitsfaktor. Hinzu kommt ein Trainingsstillstand, der zwar nur wenige Wochen betrug, aber doch zu einem Ausfall von Starts bei zwei bedeutenden Turnieren in einer wichtigen Phase der Turnierkarriere des Pferdes führte. Die Gutachterin setzte die Wertminderung deshalb bei 10 % bis 15 % des Verkehrswertes an.
Das Landgericht entschied, dass eine Wertminderung von 10 % begründet ist, da der Kläger neben dem Verkehrswert auch hinsichtlich der Höhe der Wertminderung beweispflichtig ist. Es konnte lediglich der "untere Rand" der ermittelten Bandbreiten als hinreichend gesichert nachgewiesen angesehen werden. Dies bedeutet, dass auszugehen ist von einem Verkehrswert von 40.000 € und einer Wertminderung von 10% dieses Verkehrswertes, mithin einer Wertminderung in Höhe von 4.000 €.
Das Landgericht verurteilte den Beklagten eine Wertminderung in Höhe von 4.000,00 € zuzüglich Zinsen und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 376,52 € zu zahlen.